Einsatzgebiet: Metallbau in Stadt und Kanton Zürich

Anfragen für Geländer, Treppen, Balkone, Tore und Schlosserarbeiten werden an Metallbau-Fachbetriebe im Kanton Zürich weitergeleitet. Ein kurzer Anfahrtsweg zählt im Metallbau doppelt: für das Aufmass vor Ort und für die Montage.

Regionen und Gemeinden

  • Stadt ZürichAlle zwölf Stadtkreise, von der Altstadt über Wiedikon, Aussersihl und Oerlikon bis Witikon, Altstetten und Schwamendingen.
  • LimmattalSchlieren, Dietikon, Urdorf, Oberengstringen, Geroldswil.
  • Glattal und FlughafenregionDübendorf, Wallisellen, Opfikon, Kloten, Bassersdorf.
  • Zürichsee, rechtes UferZollikon, Küsnacht, Erlenbach, Meilen, Männedorf, Stäfa.
  • Zürichsee, linkes Ufer und SihltalKilchberg, Rüschlikon, Thalwil, Horgen, Wädenswil, Adliswil.
  • Zürcher OberlandUster, Wetzikon, Volketswil, Pfäffikon ZH, Hinwil.
  • Zürcher Unterland und FurttalBülach, Regensdorf, Rümlang, Dielsdorf.
  • Winterthur und UmgebungStadt Winterthur, Illnau-Effretikon, Seuzach.
  • KnonaueramtAffoltern am Albis, Bonstetten, Hedingen.

Ihre Gemeinde fehlt in der Liste? Senden Sie die Anfrage trotzdem: Massgebend ist, ob ein Fachbetrieb in vertretbarer Distanz die gewünschte Arbeit ausführt.

Was sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheidet

Die Baubewilligung erteilt im Kanton Zürich die Standortgemeinde. Das kantonale Recht gibt den Rahmen vor, die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde regelt die Einzelheiten. Für Metallbauarbeiten heisst das: Ob ein Balkon, ein Vordach oder ein Zaun eine Bewilligung braucht, klärt das örtliche Bauamt.

Kantonal gilt nach der Bauverfahrensverordnung: Bauten und Anlagen bis 2,5 m Höhe und 6 m² Bodenfläche brauchen in Bauzonen keine Bewilligung, ebenso Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis 0,8 m Höhe sowie offene Einfriedigungen. Für Vordächer, Balkone und geschlossene Einfriedigungen bis 1,5 m kommt das Anzeigeverfahren in Frage, das ohne Aussteckung und öffentliche Bekanntmachung auskommt und eine Behandlungsfrist von 30 Tagen hat. Es setzt voraus, dass keine Interessen Dritter berührt sind.

Kernzonen und Schutzobjekte

In Kernzonen, bei inventarisierten Gebäuden und im Bereich von Verkehrsbaulinien gilt die Befreiung für Kleinbauten nicht: Dort sind auch kleine Bauten bewilligungspflichtig. Das betrifft die Altstadt von Zürich ebenso wie die Dorfkerne am See und im Oberland. In der Stadt Zürich geben die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten des Amts für Baubewilligungen Auskunft, welches Verfahren für ein Vorhaben gilt.

An solchen Gebäuden ist oft auch die Ausführung ein Thema: ein geschmiedetes Geländer wird ergänzt statt ersetzt, ein Tor nach altem Vorbild gebaut. Dafür ist der Kunstschmied in der Kunstschlosserei zuständig. Die Verfahren im Einzelnen erklärt der Ratgeber Baubewilligung für Balkon, Vordach und Zaun im Kanton Zürich.

Quellen

  1. Kanton Zürich: Bauverfahrensverordnung (BVV, LS 700.6), §§ 1, 13 und 14, abgerufen am 30. September 2026
  2. Kanton Zürich: Baubewilligung, abgerufen am 30. September 2026
  3. Stadt Zürich: Baubewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben, abgerufen am 30. September 2026

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